Personen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, können auch Anspruch auf die Energiepreispauschale haben.
Darüber wurde bereits hier und da in den Medien am Rande berichtet. Zur abschließenden Klärung hat die Lagfa Brandenburg eine Anfrage beim Bundesministerium der Finanzen dazu gestellt und folgende Antwort erhalten:

Die Fragen, ob und wie die Energiepreispauschale (EPP) für ehrenamtlich tätige Personen, welche eine Aufwandsentschädigung beziehen, zu gewähren ist, wird an verschiedenen Stellen der FAQ zur EPP behandelt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Vorweg ist zu sagen, dass die ehrenamtlich tätigen Personen, welche eine Aufwandsentschädigung beziehen, alle einen Anspruch auf die EPP haben dürften. Die Frage der Auszahlung der EPP kann aber von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Anspruchsberechtigung: Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

• § 13 Einkommensteuergesetz (EStG – Land- und Forstwirtschaft),
• § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
• § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
• § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Zunächst ist also nach den allgemeinen steuerlichen Regeln die Frage zu klären, ob die ehrenamtlich tätige Person selbständig (§ 15 oder § 18 EStG) oder nichtselbständig (§ 19 EStG, Arbeitnehmer) tätig wird. Vereinfacht ausgedrückt: Ist die Person in den Betrieb des Dienstleisters (Arbeitgebers) in der Weise eingebunden, dass er dessen Weisungen unterliegt, ist er Arbeitnehmer und erzielt somit Einkünfte aus § 19 EStG.

In diesem Fall greift Abschnitt II. Nr. 2 der FAQ: „Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen: […] Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG), […] Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)“. Auf die Höhe und auf die Steuerpflichtigkeit des Arbeitslohns kommt es demnach z. B. nicht an.

Auszahlung: Für die Art und Weise der Auszahlung der EPP an ehrenamtlich tätige Personen gelten die allgemeinen Regeln der EPP (siehe FAQ):

• In der Regel Auszahlung durch den Arbeitgeber im Kalendermonat September 2022, wenn der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist,
• Refinanzierung des Arbeitgebers in der Regel über die Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2022 durch Abzug von der Lohnsteuerschuld.

Gibt der Verein keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, weil z. B. bei den ehrenamtlich tätigen Personen und bei sämtlichen anderen Arbeitnehmern keine Lohnsteuer anfällt, so erhalten die Anspruchsberechtigten die EPP durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.