Ehrenamtspauschale

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich

Zum 01.01.2007 wurde mit der Nr. 26a in § 3 EstG eine neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich- rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Vorstand, Gerätewart usw.) eingeführt.

Der Freibetrag beläuft sich seit dem 01.01.2021 auf 840 Euro im Jahr und kann ganz ähnlich wie die „Übungsleiterpauschale“ (§ 3 Nr. 26 EstG) genutzt werden, ist aber nicht wie dieser auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. D.h. Vorstandsmitglieder können hier für ihre Tätigkeit ebenso steuerfrei bezahlt werden wie z.B. Gerätewart, Reinigungskräfte oder Verwaltungsmitarbeiter. Die Tätigkeit darf nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EstG kann für die jeweilige Tätigkeit nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EstG in Anspruch genommen werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a EstG steuerfreien Betrag übersteigen.

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