Rahmenbedingungen

Anrechnung von Aufwandsentschädigungen

Übungsleiterpauschale
Nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei (seit 01.01.2021). weitere Infos…

Ehrenamtspauschale
Die so genannte Ehrenamtspauschale wurde mit der Gemeinnützigkeitsreform 2007 eingeführt.
Der Freibetrag beläuft sich hier seit dem 01.01.2021 auf 840 Euro im Jahr. weitere Infos

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nicht miteinander kombiniert werden, wenn die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise gewährt werden. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten- auch für einen Verein- können beide Pauschalen aber ggf. nebeneinander gewährt werden.

Informationen zum freiwilligen Engagement für Arbeitssuchende

Ehrenamtliche Aktivitäten sind auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden möglich, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Ob die Arbeitssuche bei einem Engagement über 15 Stunden pro Woche leidet, entscheiden die Arbeitsämter im Einzelfall. Das Ehrenamt darf kein „verstecktes Erwerbsverhältnis“ sein und die freiwillige Tätigkeit muss jederzeit unterbrochen oder beendet werden können.

§ 119 (2) SGB III
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

-> Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Ehrenamt und Bürgergeld

Erhalten ehrenamtlich Tätige Aufwandsentschädigungen, muss zunächst geprüft werden, ob diese zweckbestimmt oder pauschal sind. Ungeachtet dessen, ob das Einkommen angerechnet wird oder nicht, muss es dem Jobcenter mitgeteilt werden.

Zweckbestimmte Aufwandsentschädigung nicht anrechenbar: Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung wäre z.B. die Erstattung von Fahrtkosten – diese darf das Jobcenter aufgrund ihrer Zweckbestimmtheit nicht als Einkommen anrechnen.

Pauschale Aufwandsentschädigung ist Einkommen: Wird hingegen eine Ehrenamtspauschale ohne Zweckbestimmung oder eine sog. Übungsleiterpauschale gezahlt, handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, welches unter Anrechnung der Freibeträge auf Einkommen nach § 11b SGB II auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird.

3.000 Euro Freibetrag jährlich
Anders als beim Erwerbseinkommen, wo ein Grundfreibetrag von 100 Euro gewährt wird, erhöht sich dieser bei Aufwandsentschädigungen nach § 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf 250 Euro – jährlich somit 3.000 Euro ab 2023. Wichtig: Zwar beträgt der jährliche Freibetrag in Summe 3.000 Euro, darf aber nur monatlich mit 250 Euro berücksichtigt werden – dies gilt auch, wenn eine höhere Aufwandsentschädigung für mehrere Monate in einem Monat auf einmal zufließt. Es gilt ausschließlich das Zuflussprinzip, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Az.: B 4 AS 9/16 R vom 24.08.2017.
Diese Regelung mit dem Zuflussprinzip und der monatlichen Begrenzung gilt bis zum 30.06.2023. Ab dem 01.07.2023 ist mit dem neuen Bürgergeld nur der jährliche Freibetrag entscheidend, so dass monatlich auch höhere Beträge ausgezahlt werden können, so lange in Summe die 3.000 Euro jährlich nicht überschritten werden.

Zusatzinfo: Begünstigte Tätigkeiten im Sinne der „Übungsleiterpauschale“:

Auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits erfüllt sind, sind die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht in jedem Falle einkommenssteuerfrei.
Begünstigt sind nur

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten.
    Diese Tätigkeiten sind durch eine pädagogische Ausrichtung gekennzeichnet, durch die im persönlichen Kontakt Menschen in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten gefördert werden. Dies trifft beispielsweise für Trainer im sportlichen Bereich oder Chorleiter und Orchesterdirigenten im musikalischen Bereich zu, ebenso für Lehr- und Vortragstätigkeiten in der allgemeinen Bildung, der Berufsausbildung, an Schulen und Volkshochschulen.
    Die genannten Kriterien gelten auch für den Betreuer. Begünstigt ist auch hier das pädagogisch ausgerichtete und auf persönlichem Kontakt basierende Einwirken auf den Betreuten. Betreuer in diesem Sinne sind etwa Betreuer in Ferienlagern, Gruppenleiter und Mannschaftsbetreuer, ebenso Telefonseelsorger. Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten ohne eine pädagogische Ausrichtung, etwa als Vorstandsmitglied, Verbandsfunktionär, Kassierer, Geräte- und Platzwart, Hausmeister oder Diskussionsleiter. Auch die Ausbildung von Tieren ist nicht begünstigt.
  • künstlerische Tätigkeit
    Eine begünstigte künstlerische Tätigkeit setzt einen bestimmten künstlerischen Qualitätsstandart und eine eigenschöpferische Tätigkeit voraus. Die Tätigkeit als Kirschenmusiker oder Opernsänger fällt hierunter, nicht aber Musikanten auf Volksfesten und Kirmesveranstaltungen.
  • pflegende Tätigkeit
    Begünstigt ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dies umfasst Tätigkeiten wie Grund- und Behandlungspflege, Unterstützung bei häuslichen Verpflichtungen, bei Einkäufen, bei Schriftverkehr sowohl als Dauerpflege als auch durch ambulante Pflegedienste. In der Altenhilfe ist beispielsweise die Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung begünstigt, bei Schwerkranken und Verunglückten die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Ersthelfer.

Das erweiterte Führungszeugnis

Bei einigen ehrenamtlichen Aktivitäten kann sich die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des ehrenamtlich Tätigen durch den jeweiligen Träger ergeben.

Das gilt vor allem für Tätigkeiten in einem pädagogischen und betreuenden Zusammenhang, je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts. Hier sollte die Frage im Mittelpunkt stehen, ob sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Ehrenamtlichen und dem zu Betreuenden entwickeln kann, das missbraucht werden könnte.

Aufgrund des Datenschutzes ist das Führungszeugnis bei den Trägern oder dem Verband lediglich vorzulegen. Es sollten keine Originale oder Kopien weitergegeben werden.

Das Führungszeugnis ist bei den örtlichen Meldebehörden bzw. Bürgerbüros zu beantragen. Derzeit kostet das erweiterte Führungszeugnis 13 Euro.
Laut § 12 JVKostO (Justizverwaltungskostenordnung) kann ein Antrag auf Befreiung bei der Meldebehörde gestellt werden, bei:

  • Mittellosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag)
  • Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Der   Antrag auf Befreiung  ist gleichzeitig mit der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde abzugeben.