Rahmenbedingungen

Anrechnung von Aufwandsentschädigungen

Übungsleiterpauschale
Nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.300 € im Jahr steuerfrei (seit 01.01.2026).  weitere Infos…

Ehrenamtspauschale
Die so genannte Ehrenamtspauschale wurde mit der Gemeinnützigkeitsreform 2007 eingeführt.
Der Freibetrag beläuft sich hier seit dem 01.01.2026 auf 960 Euro im Jahr.
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Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nicht miteinander kombiniert werden, wenn die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise gewährt werden. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten- auch für einen Verein- können beide Pauschalen aber ggf. nebeneinander gewährt werden.

Informationen zum freiwilligen Engagement für Arbeitssuchende

Ehrenamtliche Aktivitäten sind auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden möglich, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Ob die Arbeitssuche bei einem Engagement über 15 Stunden pro Woche leidet, entscheiden Arbeitsämter und Jobcenter im Einzelfall. Das Ehrenamt darf kein „verstecktes Erwerbsverhältnis“ sein und die freiwillige Tätigkeit muss jederzeit unterbrochen oder beendet werden können.

Weitere Infos zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen

Das erweiterte Führungszeugnis

Bei einigen ehrenamtlichen Aktivitäten kann sich die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des ehrenamtlich Tätigen durch den jeweiligen Träger ergeben.

Das gilt vor allem für Tätigkeiten in einem pädagogischen und betreuenden Zusammenhang, je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts. Hier sollte die Frage im Mittelpunkt stehen, ob sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Ehrenamtlichen und dem zu Betreuenden entwickeln kann, das missbraucht werden könnte.

Aufgrund des Datenschutzes ist das Führungszeugnis bei den Trägern oder dem Verband lediglich vorzulegen. Es sollten keine Originale oder Kopien weitergegeben werden.

Das Führungszeugnis ist bei den örtlichen Meldebehörden bzw. Bürgerbüros zu beantragen. Derzeit kostet das erweiterte Führungszeugnis 13 Euro.
Laut § 12 JVKostO (Justizverwaltungskostenordnung) kann ein Antrag auf Befreiung bei der Meldebehörde gestellt werden, bei:

  • Mittellosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag)
  • Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Der   Antrag auf Befreiung  ist gleichzeitig mit der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde abzugeben.