Rahmenbedingungen

Anrechnung von Aufwandsentschädigungen

Übungsleiterpauschale
Nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei (seit 01.01.2021). weitere Infos…

Ehrenamtspauschale
Die so genannte Ehrenamtspauschale wurde mit der Gemeinnützigkeitsreform 2007 eingeführt.
Der Freibetrag beläuft sich hier seit dem 01.01.2021 auf 840 Euro im Jahr. weitere Infos

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nicht miteinander kombiniert werden, wenn die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise gewährt werden. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten- auch für einen Verein- können beide Pauschalen aber ggf. nebeneinander gewährt werden.

Informationen zum freiwilligen Engagement für Arbeitssuchende

Ehrenamtliche Aktivitäten sind auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden möglich, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Ob die Arbeitssuche bei einem Engagement über 15 Stunden pro Woche leidet, entscheiden die Arbeitsämter im Einzelfall. Das Ehrenamt darf kein „verstecktes Erwerbsverhältnis“ sein und die freiwillige Tätigkeit muss jederzeit unterbrochen oder beendet werden können.

§ 119 (2) SGB III
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

-> Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Wird die Übungsleiterpauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Das entsprechende Bundesministerium hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Übungsleiterpauschale stellt eine Einnahme aus nebenberuflichen Tätigkeiten dar, wonach diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sofern sie den Betrag von 250 des Regelsatzes monatlich nicht überschreiten.

So sind nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen [siehe unten Zusatzinfo „Begünstigte Tätigkeiten“] bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich nicht, wenn die Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wird.
Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, die nicht mehr als ein Drittel der in diesem Beruf üblichen Vollarbeitszeit in Anspruch nimmt. Nebenberuflichkeit kann auch vorliegen, wenn im steuerlichen Sinne kein Hauptberuf ausgeübt wird, z. B. bei Studenten, Hausfrauen, Rentnern usw.
Die Tätigkeiten müssen im Auftrag von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen im Rahmen der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke ausgeführt werden. Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken, fallen somit nicht darunter. Zudem ist es hier wichtig, dass es sich tatsächlich um Aufwandsentschädigungen und nicht um ein Entgelt handelt.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (§3 Nr. 26a EstG)

Rückwirkend zum 01.01.2013 wurde mit der Nr. 26a in § 3 EstG eine neue Steuerbefreiung für Nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Vorstand, Gerätewart usw.)

Der Freibetrag beläuft sich auf derzeit 840 Euro im Jahr.

Der Freibetrag kann ganz ähnlich wie die „Übungsleiterpauschale“ (§ 3 Nr. 26 EstG) genutzt werden, ist aber nicht wie dieser auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. D.h. Vorstandsmitglieder können hier für ihre Tätigkeit ebenso steuerfrei bezahlt werden wie z.B. Gerätewart, Reinigungskräfte oder Verwaltungsmitarbeiter. Die Tätigkeit darf nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EstG kann für die jeweilige Tätigkeit nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EstG in Anspruch genommen werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a EstG steuerfreien Betrag übersteigen.

Zusatzinfo: Begünstigte Tätigkeiten im Sinne der „Übungsleiterpauschale“:
Auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits erfüllt sind, sind die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht in jedem Falle einkommenssteuerfrei.
Begünstigt sind nur

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten.
    Diese Tätigkeiten sind durch eine pädagogische Ausrichtung gekennzeichnet, durch die im persönlichen Kontakt Menschen in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten gefördert werden. Dies trifft beispielsweise für Trainer im sportlichen Bereich oder Chorleiter und Orchesterdirigenten im musikalischen Bereich zu, ebenso für Lehr- und Vortragstätigkeiten in der allgemeinen Bildung, der Berufsausbildung, an Schulen und Volkshochschulen.
    Die genannten Kriterien gelten auch für den Betreuer. Begünstigt ist auch hier das pädagogisch ausgerichtete und auf persönlichem Kontakt basierende Einwirken auf den Betreuten. Betreuer in diesem Sinne sind etwa Betreuer in Ferienlagern, Gruppenleiter und Mannschaftsbetreuer, ebenso Telefonseelsorger. Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten ohne eine pädagogische Ausrichtung, etwa als Vorstandsmitglied, Verbandsfunktionär, Kassierer, Geräte- und Platzwart, Hausmeister oder Diskussionsleiter. Auch die Ausbildung von Tieren ist nicht begünstigt.
  • künstlerische Tätigkeit
    Eine begünstigte künstlerische Tätigkeit setzt einen bestimmten künstlerischen Qualitätsstandart und eine eigenschöpferische Tätigkeit voraus. Die Tätigkeit als Kirschenmusiker oder Opernsänger fällt hierunter, nicht aber Musikanten auf Volksfesten und Kirmesveranstaltungen.
  • pflegende Tätigkeit
    Begünstigt ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dies umfasst Tätigkeiten wie Grund- und Behandlungspflege, Unterstützung bei häuslichen Verpflichtungen, bei Einkäufen, bei Schriftverkehr sowohl als Dauerpflege als auch durch ambulante Pflegedienste. In der Altenhilfe ist beispielsweise die Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung begünstigt, bei Schwerkranken und Verunglückten die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Ersthelfer.

Das erweiterte Führungszeugnis

Bei einigen ehrenamtlichen Aktivitäten kann sich die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des ehrenamtlich Tätigen durch den jeweiligen Träger ergeben.

Das gilt vor allem für Tätigkeiten in einem pädagogischen und betreuenden Zusammenhang, je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts. Hier sollte die Frage im Mittelpunkt stehen, ob sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Ehrenamtlichen und dem zu Betreuenden entwickeln kann, das missbraucht werden könnte.

Aufgrund des Datenschutzes ist das Führungszeugnis bei den Trägern oder dem Verband lediglich vorzulegen. Es sollten keine Originale oder Kopien weitergegeben werden.

Das Führungszeugnis ist bei den örtlichen Meldebehörden bzw. Bürgerbüros zu beantragen. Derzeit kostet das erweiterte Führungszeugnis 13 Euro.
Laut § 12 JVKostO (Justizverwaltungskostenordnung) kann ein Antrag auf Befreiung bei der Meldebehörde gestellt werden, bei:

  • Mittellosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag)
  • Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Der   Antrag auf Befreiung  ist gleichzeitig mit der Beantragung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde abzugeben.