Seit 01.01.2021 gelten einige Änderungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Ursprünglich wollte die Bundesregierung
diese Reformen schon Anfang 2020 durchführen. Nachdem daraus nichts geworden ist, wurde auf Initiative des Bundesrats eine Reihe von Neuregelungen in das JStG 2020 aufgenommen.
- Erhöhung der Freibeträge für Übungsleiter
- Erhöhung der Ehrenamtspauschale
- neue steuerbegünstigte Zwecke: Klimaschutz, Diskriminierung, Ortsverschönerung, Freifunk, Friedhöfe
- Regelung der zeitnahen Mittelverwendung: Gemeinnützige Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 € oder weniger unterliegen jetzt nicht mehr den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung. Diese Neuregelung soll insbesondere zu einem Bürokratieabbau bei kleineren Vereinen beitragen.
- Höhere Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben möglich: die geltende Freigrenze hat der Gesetzgeber nun auf 45.000 € angehoben.
- Betragsgrenze für vereinfachten Zuwendungsnachweis auf 300 Euro erhöht