Die Übungsleiterpauschale

Im Rahmen der so genannten „Übungsleiterpauschale“ (§ 3 Nr. 26 EstG) sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Einrichtungen beim Empfänger in Höhe von bis zu 3.000 Euro im Jahr einkommenssteuerfrei.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Nebenberuflich
Einkommenssteuerfrei können nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sein. Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, die nicht mehr als ein Drittel der in diesem Beruf üblichen Vollzeitarbeitszeit in Anspruch nimmt. Nebenberuflichkeit kann auch vorliegen, wenn im steuerlichen Sinne kein Hauptberuf ausgeübt wird, beispielsweise bei Studenten, Hausfrauen, Rentnern usw. Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, ist grundsätzlich die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit einzeln zu beurteilen, gleichartige Tätigkeiten sind jedoch zusammenzufassen, wenn sie einem einheitlichen Hauptberuf entsprechen, beispielsweise Lehrtätigkeit an mehreren Schulen.

Begünstigter Auftraggeber bzw. Arbeitgeber
Begünstigt kann eine Tätigkeit sein, die im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung durchgeführt wird und im Rahmen der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke der Einrichtung erfolgt. Dies kann eine Tätigkeit im ideellen Tätigkeitsbereich oder im Zweckbetrieb der Einrichtung sein, nicht aber in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ausreichend ist eine mittelbare Förderung des steuerbegünstigten Zwecks, beispielsweise dient die Unterrichtung von Pflegeschülern an einem Krankenhaus mittelbar der Gesundheitspflege.

Begünstigte Tätigkeit
Auch wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits erfüllt sind sind die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht in jedem Falle einkommenssteuerfrei.

Begünstigt sind nur

  • Übungsleiter_, Ausbilder-, Erzieher-, Betreuer- oder vergleichbare Tätigkeiten.
    Diese Tätigkeiten sind durch eine pädagogische Ausrichtung gekennzeichnet, durch die im persönlichen Kontakt Menschen in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten gefördert werden. Dies trifft beispielsweise für Trainer im sportlichen Bereich oder Chorleiter und Orchesterdirigenten im musikalischen Bereich zu, ebenso für Lehr- und Vortragstätigkeiten in der allgemeinen Bildung, der Berufsausbildung, an Schulen und Volkshochschulen.
    Die genannten Kriterien gelten auch für den Betreuer Begünstigt ist auch hier das pädagogisch ausgerichtete und auf persönlichem Kontakt basierende Einwirken auf den Betreuten. Betreuer in diesem Sinne sind etwa Betreuer in Ferienlagern, Gruppenleiter und Mannschaftsbetreuer, ebenso Telefonseelsorger. Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten ohne eine pädagogische Ausrichtung, etwa als Vorstandsmitglied, Verbandsfunktionär, Kassierer, Geräte- und Platzwart, Hausmeister oder Diskussionsleiter. Auch die Ausbildung von Tieren ist nicht begünstigt.
  • künstlerische Tätigkeit
    Eine begünstigte künstlerische Tätigkeit setzt einen bestimmten künstlerischen Qualitätsstandart und eine eigenschöpferische Tätigkeit voraus. Die Tätigkeit als Kirschenmusiker oder Opernsänger fällt hierunter, nicht aber Musikanten auf Volksfesten und Kirmesveranstaltungen.
  • pflegende Tätigkeit
    Begünstigt ist die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dies umfasst Tätigkeiten wie Grund- und Behandlungspflege, Unterstützung bei häuslichen Verpflichtungen, bei Einkäufen, bei Schriftverkehr sowohl als Dauerpflege als auch durch ambulante Pflegedienste. In der Altenhilfe ist beispielsweise die Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung begünstigt, bei Schwerkranken und Verunglückten die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Ersthelfer.

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