Informationen – Finanzierung – Spenden
Im Gegensatz zum Sponsoring wird beim Spenden von dem Spendenempfänger keine konkrete Gegenleistung verlangt.
Sie dürfen als Privatperson bis zu 20 {5bbe7dd8ebcb1ead963ee1ce17a0ff6aa86abbdaa26e2ab0d71964bc407aefdd} Ihres Jahreseinkommens als Sonderausgabe in Form einer Spende geltend machen. Der nachgewiesene Betrag wird dann von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Unternehmen können Spenden (als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben) pro Jahr bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG) absetzen.
Mitgliedsbeiträge können als Spenden berücksichtigt werden, wenn sie besonders förderungswürdigen Zwecken zugute kommen. Dies gilt allerdings nicht für Vereine, die eine Durchlaufstelle benutzen müssen.
Der Spender muss von dem Empfänger eine Spendenbescheinigung erhalten, um sie steuerlich absetzen zu können.
Ab 01.01.2013 gelten neue Muster für Spendenbescheinigungen. Die Vordrucke sind abrufbar unter
Bei Spenden bis 200 Euro reicht ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel der von der Bank abgestempelte Einzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Wichtig: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. die Spendenbescheinigung muss nicht mehr im Original der Steuererklärung beiliegen. Es wird nur noch die Summe unter den Sonderausgaben eingetragen. Aber: Das Finanzamt kann jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen.
Steuerlich absetzbar sind auch Spenden an rund 50 Dachorganisationen (z.B. der Deutsche Sportbund, der Deutsche Sängerbund, der Bund für Umwelt und Naturschutz u.a.), welche die Bundesregierung als besonders förderungswürdig anerkannt hat. Diese Dachverbände dürfen auch als Durchlaufstelle für ihre Mitgliedsverbände dienen.
Auch nichtgemeinnützige Vereine können natürlich Spenden erhalten. Allerdings dürfen sie keine Spendenquittung ausstellen und müssen die eingenommenen Spenden versteuern, sofern daraus ein Überschuss entsteht oder der Betrag die Freigrenzen des Erbschaftsteuergesetzes überschreitet.
Neben Geld- und Sachspenden haben Unternehmen oft auch andere Möglichkeiten, sich zu engagieren. So könnten sie etwa Know-how, Dienstleistungen, Logistik und Infrastruktur zur Verfügung stellen.
Oftmals fällt es Firmen leichter, eigene Erzeugnisse und Dienstleistungen zu spenden als Geld.
Das Spenden hat für das Unternehmen außerdem den positiven Nebeneffekt der Imageverbesserung, wenn sich sein gesellschaftliches Engagement in der Öffentlichkeit herumspricht oder es damit in der Presse Beachtung findet. In der Regel wird dann der Spender in der Form von „mit freundlicher Unterstützung von … “ genannt. Allerdings muss man hier aufpassen, dass die Grenze zum Sponsoring nicht überschritten wird.
Sachspenden
Im Unterschied zu Geldspenden, bei denen der Betrag klar feststeht, muss der Wert von Sachspenden erst ermittelt oder bewiesen werden. Dabei darf nur der sogenannte gemeine Wert der Sache bescheinigt werden, d.h. der Wert, der einer Sache dieser Art und Güte entspricht. Spendet ein Gewerbetreibender oder Selbständiger eine Sache aus dem Betriebsvermögen, darf der Buchwert nicht überschritten werden.
Überhöhte Werte können den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Der Spender hat den Nachweis über den tatsächlichen Wert und der Verein über die ausgestellte Spendenquittung zu führen.
Aufwandsspenden
Viele haben im Rahmen ihres freiwilligen Engagements Ausgaben, wie z.B. Porto, Telefon- oder Reisekosten u.ä. Wird auf die Erstattung der Aufwendungen verzichtet, kann eine spendenempfangsberechtigte Organisation oder Verein eine Spendenquittung dafür ausstellen, wenn er gleichzeitig die Ausgabe verbucht. Der Empfänger muss einen Rechtsanspruch auf die Aufwandsentschädigung durch Vertrag oder Beschluss des Vorstandes haben und in jedem Fall eine Rechnung für seine Leistung vorlegen.
Ehrenamtliche Arbeits- und Dienstleistungen wie unentgeltliche Nutzungen stellen jedoch keinen Vermögensaufwand dar. Freiwillig aufgewendete Zeit und Arbeitskraft sowie die kostenlose Überlassung von Räumen, Pkw oder anderen Wirtschaftsgütern stellt einen Verzicht auf Einnahmen dar, der keine Ausgaben begründet und ist damit keine Spende.
Weiterführende Links
www.spendenportal.de
Spendenportal- das Spendennetzwerk für Deutschland hält viele interessante Informationen rund ums Spenden bereit.
www.fairhelfen.de
Kostenfreies, unabhängiges Portal für alle Fragen rund ums Spenden.
www.mdf.brandenburg.de
Unter dem Link Publikationen kann die umfangreiche Broschüre „Vereine und Steuern“ beim Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg herunter geladen werden.